Titel :
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DEU-Niemegk - Deutschland Recycling von Siedlungsabfällen Verwertung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus dem Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2026
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2025082000545573996 / 544763-2025
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Veröffentlicht :
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20.08.2025
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Anforderung der Unterlagen bis :
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31.12.2026
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Angebotsabgabe bis :
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23.09.2025
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Produkt-Codes :
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90514000 - Recycling von Siedlungsabfällen
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DEU-Niemegk: Deutschland Recycling von Siedlungsabfällen Verwertung
von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus dem Gebiet des Landkreises
Potsdam-Mittelmark für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2026
2025/S 158/2025 544763
Deutschland Recycling von Siedlungsabfällen Verwertung von Papier, Pappe, Kartonagen
(PPK) aus dem Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark für die Zeit vom 01.01.2026 bis
31.12.2026
OJ S 158/2025 20/08/2025
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: APM Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH
E-Mail: diana.grund@apm-niemegk.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1. Verfahren
Titel: Verwertung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus dem Gebiet des Landkreises
Potsdam-Mittelmark für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2026
Beschreibung: Verwertung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus dem Gebiet des
Landkreises Potsdam-Mittelmark für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2026
Kennung des Verfahrens: 01987ad2-362d-443d-a192-2c740297dd2c
Interne Kennung: VS 01-2025
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90514000 Recycling von Siedlungsabfällen
2.1.2. Erfüllungsort
Stadt: DE40E - Potsdam-Mittelmark
Postleitzahl: 14473
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam-Mittelmark (DE40E)
Land: Deutschland
2.1.4. Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - Es findet ein europaweites offenes Verfahren gem. § 15 der Verordnung über die
Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) statt.
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift: -
2.1.6. Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Auftragsunterlagen, Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Es wird darauf hingewiesen, dass die
Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach
§ 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB
genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle
und terroristische Vereinigungen im Ausland). Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt
die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Es
wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine
Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs.
1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen)
oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Das Vorliegen
von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den
Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten
Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Es wird darauf hingewiesen, dass die
Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach
§ 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB
genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer
solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis
dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder
verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB
(Geldwäsche). Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter
zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Betrug: Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon
hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach
Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 StGB (Betrug), soweit
sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU
oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die
Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in
ihrem Auftrag verwaltet werden. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die
Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
Korruption: Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon
hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach
Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit
und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und
Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige
Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung
und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische
und internationale Bedienstete), 9. Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr). Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die
Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Es wird darauf hingewiesen, dass die
Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach
§ 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB
genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Das Vorliegen von
Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den
Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten
Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Die Vergabestelle schließt ein
Unternehmen darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
an diesem Vergabeverfahren aus, wenn nach § 123 Abs. 4 Nr. 1. das Unternehmen seinen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung
nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder Nr. 2 der öffentliche Auftraggeber auf
sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nr. 1 nachweisen kann.
Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist,
dass es die Zahlung vorgenommen oder es sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und
Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen
verpflichtet hat. Auf die Regelung des § 123 Abs. 5 GWB wird Bezug genommen. Das
Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand
der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle
ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach
Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Die
Vergabestelle schließt ein Unternehmen darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren aus, wenn nach § 123
Abs. 4 Nr. 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben
oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine
rechtskräftige gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde
oder Nr. 2 der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer
Verpflichtung nach Nr. 1 nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen
Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder es sich
zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen,
Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Auf die Regelung des § 123 Abs. 5 GWB wird
Bezug genommen. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die
Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Es wird darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in
ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 1 das Unternehmen bei der
Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche
Verpflichtungen verstoßen hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die
Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Es wird darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in
ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 1 das Unternehmen bei der
Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter
zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Es wird darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in
ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 1 das Unternehmen bei der
Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche
Verpflichtungen verstoßen hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die
Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
Zahlungsunfähigkeit: Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer
Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB
geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 2 das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das
Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren
beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
Tätigkeit eingestellt hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für
die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen
der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Es wird darauf hingewiesen,
dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und
in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 2 das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen
beurteilt die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Es wird
darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann,
wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen
Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn Nr. 2 das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter
zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Es wird darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in
ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 3 das Unternehmen im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch
die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter
zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Es wird
darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann,
wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen
Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn Nr. 4 der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür
verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder
Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das Vorliegen von
Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den
Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten
Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Es wird darauf
hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann,
wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen
Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn Nr. 5 ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber
tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der
durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Das
Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand
der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle
ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach
Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Es wird darauf
hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann,
wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen
Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn Nr. 6 eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das
Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese
Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt
werden kann. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter
zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Es wird
darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann,
wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen
Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn Nr. 7 das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung
eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd
mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu
einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt
die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann,
wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen
Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn Nr. 8 das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder
Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten
hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder Nr. 9 das
Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in
unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten,
durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig
oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des
öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche
Informationen zu übermitteln. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die
Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 8 und 9 sowie 13
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
5. Los
5.1. Los: LOT-0001
Titel: Verwertung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus dem Gebiet des Landkreises
Potsdam-Mittelmark für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2026
Beschreibung: Die APM ist gegenüber dem Landkreis u.a. mit der Einsammlung von Pappe,
Papier und Kartonagen (PPK) aus dem Landkreisgebiet beauftragt. Das Papier wird von der
APM im Holsystem (blaue Tonne) erfasst. Die APM beabsichtigt, die ihr gegenüber dem
Landkreis Potsdam-Mittelmark obliegende Pflicht zur Verwertung von PPK aus dem
Kreisgebiet ab dem 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 durch einen Dritten erfüllen zu lassen. Es
werden folgende Leistungen ausgeschrieben: die Übernahme inkl. Transport von PPK-
Abfällen ab den Plätzen, auf denen der Autraggeber die Abfälle in Wechselbehältern oder als
lose Abfälle aus regulären Sammelfahrzeugen zur Verfügung stellt (Übergabestellen), bis zur
Verwertungsanlage, die Sortierung, und Verwertung von PPK-Abfällen sowie das
Bereitstellen und der Betrieb einer Umladestation (mit Standort im Land Brandenburg) im
Umkreis von 25 km um Teltow/ Stahnsdorf/ Kleinmachnow ab dem 01.01.2026. Es findet
keine Aufteilung in einzelne Lose statt. Die Sammlung der PPK-Fraktionen und die
Beförderung zur Ladestelle sowie ggf. die Bereitstellung des Systembetreiberanteils sind nicht
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Für die besonderen Mindestanforderungen an
die Leistungserbringung siehe Ziff. D der Bewerbungsbedingungen.
Interne Kennung: LOT-0001
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90514000 Recycling von Siedlungsabfällen
5.1.2. Erfüllungsort
Stadt: Potsdam-Mittelmark
Postleitzahl: 14823
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam-Mittelmark (DE40E)
Land: Deutschland
5.1.3. Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/01/2026
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2026
5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: ja
Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:selbst#
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
Beschreibung: Als ein Zuschlagskriterium werden Angebote mit einer größeren als der
mindestens geforderten Sortiertiefe positiv gewertet. Mindestens (als Ausführungsbedingung)
soll das Altpapier in der PPK-Sortieranlage nach grafischen Papieren,
Verpackungspapieren und Sortierresten getrennt werden (vgl. Leistungsbeschreibung Kap.
02, Ziff. X). Damit soll eine höherwertige Verwertung der einzelnen Altpapiersorten in der
Papierindustrie erreicht werden. Der Bieter gibt für die Anwendung dieses Zuschlagskriteriums
mit seinem Angebot (hierfür kann das Formular 10 verwendet werden) eine entsprechende
Erklärung ab. Übersteigt die angebotene Sortiertiefe die Mindestanforderungen, wird der
Bieter positiv bewertet.
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Erfüllung sozialer Zielsetzungen
Beschreibung: Die Vergabestelle wendete vorliegend zusätzlich das Zuschlagskriterium der
Lohnhöhe der zur Leistungserbringung auf der Umladestation und zum Transport eingesetzten
gewerblichen Arbeitskräfte während der Vertragslaufzeit an. Sie berücksichtigt dieses
Kriterium u.a. aus sozialen Erwägungen einer angemessenen Vergütung der Arbeitnehmer:
innen und eines Schutzes der sozialen Sicherungssysteme heraus. Vor allem liegt dem die
Annahme zugrunde, dass eine höhere Vergütung der zur operativen Leistungserbringung
eingesetzten Arbeitnehmenden auch deren Motivation erhöht und sich qualitätssteigernd
auswirkt. Der Bieter gibt für die Anwendung dieses Zuschlagskriteriums mit seinem Angebot
(hierfür kann das Formular 10 verwendet werden) Erklärungen darüber ab, wie hoch die
jeweiligen an der Umladestation sowie im Transport des Altpapieres eingesetzten
Arbeitnehmer mindestens bezahlt werden.
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung
Gefördertes soziales Ziel: Faire Arbeitsbedingungen
5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Kriterium: Allgemeiner Jahresumsatz
Beschreibung: Eigenerklärung über den Gesamtumsatz aus den letzten drei Kalender- oder
Geschäftsjahren. Dabei sind auch Umsätze des Bieters für Leistungen zu berücksichtigen, die
von dem Bieter in Bietergemeinschaft mit einem anderen Unternehmen bzw. als
Unterauftragnehmer für ein anderes Unternehmen erbracht worden sind, jedoch nur in Höhe
des Umsatzanteils des Bieters (Formular 4). Im Fall der Eignungsleihe hinsichtlich Umsatz ist
die Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers bereits mit dem Angebot vorzulegen.
Kriterium: Spezifischer Jahresumsatz
Beschreibung: Eigenerklärung über die Umsätze betreffend die Leistungen, die mit der zu
vergebenen Leistung vergleichbar sind, jeweils aus den letzten drei Kalender- oder
Geschäftsjahren. Dabei sind auch Umsätze des Bieters für Leistungen zu berücksichtigen, die
von dem Bieter in Bietergemeinschaft mit einem anderen Unternehmen bzw. als
Unterauftragnehmer für ein anderes Unternehmen erbracht worden sind, jedoch nur in Höhe
des Umsatzanteils des Bieters (Formular 4). Im Fall der Eignungsleihe hinsichtlich Umsatz ist
die Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers bereits mit dem Angebot vorzulegen.
Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Beschreibung: Referenzangaben zu Leistungen, die mit der zu erbringenden Leistung
vergleichbar sind (für den Transport sowie über den Betrieb einer Umladestelle, also
Referenzen für den Transport und die Umladung von PPK im kommunalen Auftrag), wobei
eine Auftraggeberbestätigung (zunächst) nicht beigefügt werden muss (Formular 5). Der
Ausführungszeitraum der Referenzleistungen muss mindestens ein Jahr innerhalb der letzten
drei Jahres vor der Bekanntmachung der vorliegenden Ausschreibung umfassen. Im Fall der
Eignungsleihe hinsichtlich Referenzen ist die Verpflichtungserklärung des
Unterauftragnehmers bereits mit dem Angebot vorzulegen.
Kriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Beschreibung: Mindestanforderung auf die Leistungsausführung: Eigenerklärung über das
Bestehen einer angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung für den konkreten
Leistungsbereich, alternativ eine Erklärung, dass für den Fall der Beauftragung eine solche
Betriebshaftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn besteht bzw. abgeschlossen wird
(Formular 7). Die Versicherung muss etwaige Ansprüche aus diesem Vertrag über: (a) mind.
1,5 Mio. für Personen-/ Sachschäden und (b) mind. 500 T für Vermögensschäden decken.
Die genannten Mindestversicherungssummen müssen zumindest für zwei Schadensfälle pro
Jahr (als 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Der Abschluss
der Versicherung ist dem Auftraggeber 14 Tage vor Leistungsbeginn unaufgefordert
nachzuweisen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Angaben zum Entsorgungskonzept und allgemein zur Leistungserbringung
(Formular 10), v.a. Informationen zum Standort, Kapazität und Betreiber der geforderten
Umladestelle lt. Leistungsbeschreibung; zu der (Haupt-)Sortier- und Verwertungsanlage mit
Bezeichnung/ Name der Anlage (ggf. auch Sortieranlage), Lage und Standort (genaue
Anschrift), Name des Betreibers der Anlage, Gesamtdurchsatz in Mg/a; und eine
Eigenerklärung über das Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Genehmigung für die
gebotene Umladestation.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Eigenerklärung des Bieters, dass er die gewerberechtlichen Voraussetzungen
für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt (im Angebotsschreiben enthalten).
Kriterium: Zertifikate von Qualitätskontrollinstituten
Beschreibung: Mindestanforderung auf die Leistungsausführung: Erklärung über die
Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb für die Umladung und/oder den Transport bis
Leistungsbeginn (Formular 6).
5.1.10. Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Kriterium Wertungsentgelt / Saldo aus Kosten und Erlösen: Gewichtung zu 70 %
Beschreibung: Kriterium Wertungsentgelt / Saldo aus Kosten und Erlösen - (Gewichtung zu 70
%) Ein Kriterium für die Bewertung des wirtschaftlichsten Angebotes ist das Gesamtentgelt für
alle nach dieser Ausschreibung zu beauftragenden Leistungen (Übernahme, Transport,
Umladung, Sortierung, Verwertung). Dafür werden im Leistungsverzeichnis zwei Positionen
abgefragt. Hierbei handelt es sich um Verwertungserlöse sowie um Transport- und
Umschlagskosten. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die sich ergebenen Erlöse die
Kostenposition übersteigen werden. Allein für die Wertung erfolgt eine Saldierung aus Kosten
und Erlösen und eine Wichtung auf der Grundlage einer geschätzten Menge (vgl.
Bewerbungsbedingungen).
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium Zahl: 70,00
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Kriterium Sortiertiefe (Gewichtung zu 20 %)
Beschreibung: Kriterium Sortiertiefe (Gewichtung zu 20 %) Als weiteres Kriterium wird mit 20
% das Angebot mit einer größeren als der mindestens geforderten Sortiertiefe gewertet. Der
Bieter gibt für die Anwendung dieses Zuschlagskriteriums mit seinem Angebot (hierfür kann
das Formular 10 verwendet werden) eine entsprechende Erklärung ab. Für die Punktevergabe
gilt folgendes: Übersteigt die angebotene Sortiertiefe die Mindestanforderungen, erhält der
Bieter 200 Punkte. Dieses Zuschlagskriterium gilt als erfüllt, wenn der Bieter in Formular 10
oder auf gleichwertige Weise erklärt oder nachweist, dass er bei der Leistungserbringung das
Altpapier in mindestens eine weitere Fraktion sortiert als mindestens gefordert (s.o.). Er hat
diese weitere Fraktion namentlich bzw. inhaltlich zu benennen. Die unter diesem Kriterium
ermittelte Gesamtpunktzahl geht zu 20 % in die Gesamtpunktewertung ein.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium Zahl: 20,00
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Soziale Kriterien / Vergütung einzusetzender Arbeitnehmender - (Gewichtung
10 %)
Beschreibung: Soziale Kriterien / Vergütung einzusetzender Arbeitnehmender - (Gewichtung
10 %). Die Vergabestelle wendet vorliegend zusätzlich das Zuschlagskriterium der Lohnhöhe
der zur Leistungserbringung auf der Umladestation und zum Transport eingesetzten
gewerblichen Arbeitskräfte während der Vertragslaufzeit an. Insgesamt werden für dieses
Kriterium insgesamt 100 Punkte vergeben. Der Bieter gibt für die Anwendung dieses
Zuschlagskriteriums mit seinem Angebot (hierfür kann das Formular 10 verwendet werden)
Erklärungen darüber ab, wie hoch die jeweiligen an der Umladestation sowie im Transport des
Altpapieres eingesetzten Arbeitnehmer mindestens bezahlt werden. Die Vergütung für die
Mitglieder der vom Bieter einzusetzenden Berufsgruppen Mitarbeiter auf der Umladestation
und/oder Fahrer (Transporte) (Bruttolohn ohne Zuschläge pro Stunde) wird nach den
Berufsgruppen Fahrer Transportfahrzeuge einerseits und gewerbliche Arbeitskräfte
Umladestation andererseits getrennt gewertet (bzgl. Berechnungsschritte sowie Beispiel vgl.
Bewerbungsbedingungen). Dasjenige Angebot, das für die an den Anlagen des Bieters und
beim Transport einzusetzenden Mitarbeitenden den höchsten Lohn bzw. die höchste
Vergütung (über dem Vergabemindestlohn in Brandenburg i.H.v. aktuell 13 ) bietet, erhält die
Höchstpunktzahl. Die Punktezahl der anderen Angebote bestimmt sich nach dem
prozentualen Abstand zum Vergütungsniveau des Angebotes mit der höchsten Vergütung.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium Zahl: 10,00
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.evergabe.de/unterlagen/01987ad2-362d-
443d-a192-2c740297dd2c/zustellweg-auswaehlen
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.evergabe.de/unterlagen/01987ad2-362d-443d-a192-
2c740297dd2c/zustellweg-auswaehlen
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 23/09/2025 12:00:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 66 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle gem. § 56
Abs. 2, Abs. 4 VgV fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene
Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige
Nachweise sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen bis zum Ablauf
einer im Einzelfall zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist nachfordern kann. Die
Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter sollten daher
im wohlverstandenen Eigeninteresse sämtliche Erklärungen und Nachweise, die für die
Einreichung mit dem Angebot vorgesehen sind, bereist mit dem Angebot einreichen bzw.
hochladen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen bzw. wertungsrelevanten Unterlagen,
die die Ermittlung des Bestangebots anhand der Zuschlagskriterien betreffen (wie z.B.
Preisangaben, Angaben zur Sortiertiefe oder zu der Vergütung von zur Leistungserbringung
einzusetzenden Mitarbeitenden), ist gem. § 56 Abs. 3 Satz 1 VgV ausgeschlossen. Dies gilt
gem. § 56 Abs. 3 Satz 2 VgV (nur) nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche
Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die
Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 23/09/2025 12:01:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für
Wirtschaft, Arbeit und Energie
Informationen über die Überprüfungsfristen: Wir verweisen auf die Vorschriften zum
Nachprüfungsverfahren in §§ 160 ff. GWB. Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte
Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen
Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15
Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen
darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines
Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot
von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem
Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB
für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu
machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse).
Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer
wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für
die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: APM
Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: APM
Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH
8. Organisationen
8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: APM Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH
Registrierungsnummer: 0
Postanschrift: Bahnhofstraße 18
Stadt: Niemegk
Postleitzahl: 14823
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam-Mittelmark (DE40E)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Frau Diana Grund (Geschäftsführung)
E-Mail: diana.grund@apm-niemegk.de
Telefon: 3384330628
Fax: 3384330690
Internetadresse: https://www.apm-niemegk.de/
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt
8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für
Wirtschaft, Arbeit und Energie
Registrierungsnummer: t:03318661719
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Stadt: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam, Kreisfreie Stadt (DE404)
Land: Deutschland
E-Mail: Vergabekammer@MWAE.brandenburg.de
Telefon: 3318661719
Internetadresse: https://mwaek.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpr%C3%
BCfungsverfahren/bb1.c.478846.de
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1. ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 01987ad8-9254-4305-a84e-c7ed3a1c6650 - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 19/08/2025 12:23:56 (UTC+2) Osteuropäische
Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
ABl. S Nummer der Ausgabe: 158/2025
Datum der Veröffentlichung: 20/08/2025
Referenzen:
https://mwaek.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpr%C3%BCfungsverfahren/bb1.c.478846.de
https://www.apm-niemegk.de/
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202508/ausschreibung-544763-2025-DEU.txt
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